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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: IX B 58/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe vor.
1. Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) geltend. Der Vollsenat des Finanzgerichts (FG) war für die Entscheidung zuständig (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO); aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Das Rubrum des FG-Urteils ist insofern richtig zu stellen, als der Vollsenat entschieden hat. Im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "kann dem Steuerpflichtigen der Abzug der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb versagt werden, wenn er sich vor Beginn seiner Tätigkeit beraten hat und ihm Unterlagen vorlagen und er gemeinsam mit seinen Beratern Ergebnisse vorab errechnet hat, dass die Gewerbetätigkeit auf Dauer gewinnbringend im Rahmen eines Totalgewinns betrieben werden kann" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
3. Auch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz (vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.) ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Hierzu hätten die Kläger die von ihnen behaupteten Abweichungen durch das Gegenüberstellen von einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus der Entscheidung der Vorinstanz und den Urteilen des BFH, auf die sie sich beziehen wollten, erkennbar machen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495); dies ist nicht geschehen.
4. Soweit die Kläger als Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO noch geltend machen, das Urteil des FG sei eine Willkürentscheidung (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68 f.) und die Nichtberücksichtigung der Verluste aus der Wohnmobilvermietung verstoße gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung sowie den Gleichheitssatz, wenden sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens gegen die vom FG vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419, unter 4., m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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