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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: IX B 59/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. unter 2. und 3.), zum Teil sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben (nachfolgend unter 1.).
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht gegeben.
Zwar spricht nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) bei Erwerb eines Baugrundstücks und tatsächlicher Bebauung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von 10 Jahren "im Allgemeinen schon eine tatsächliche Vermutung dafür", dass der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) "die Einkünfteerzielungsabsicht von vornherein gehabt und nicht zwischenzeitlich aufgegeben hat". Diese als Vermutung bezeichnete Aussage steht jedoch nicht allein, sondern neben weiteren Umständen des Einzelfalls, die das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung insgesamt lediglich als Beweisanzeichen gewürdigt hat; dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563, 1565, unter 2.). Das FG hat dabei auch die später eingetretene Tatsache (dazu vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650; vom 10. Oktober 2000 IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587) der Bebauung mitberücksichtigt und ist insbesondere anhand vorgelegter Unterlagen zu der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellung (§ 118 Abs. 2 FGO) gelangt, dass der Kläger seine "Baupläne --wenn auch alternativ-- fortwährend verfolgt und am Ende --wenn auch anders als ursprünglich geplant-- verwirklicht hat".
Weder hat das FG einen abweichenden Rechtssatz dergestalt aufgestellt, dass ein (späterer) Entschluss unabänderbar in die Vergangenheit zurückwirkt, noch ist angesichts der vorgenommenen Gesamtwürdigung der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung verletzt, noch verstößt das FG mit seiner Auffassung gegen Denkgesetze - Letzteres ein Verstoß, der als materiell-rechtlicher Fehler die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, m.w.N.).
2. Soweit das FA die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat es diesen nicht hinreichend dargelegt. So fehlt es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70). Dass sich das FG (vermeintlich) "in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH gesetzt" habe, reicht nicht aus.
3. Das FA setzt seine eigene Beurteilung anstelle des FG und macht mit seiner Beschwerdebegründung letztlich eine in der unzureichenden Tatsachen- und Beweiswürdigung, im Verstoß gegen Denkgesetze und der Nichtberücksichtigung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend, rügt mithin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649).
Ende der Entscheidung
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