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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: IX B 59/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- keinen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Zudem geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs-- das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung (des rechtskundigen Klägers) zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Eine Protokollberichtigung (wegen der gerügten Unvollständigkeit) kann grundsätzlich nur durch das Finanzgericht (FG) vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2003 IX B 44/03, BFH/NV 2003, 1604).
Im Übrigen macht der Kläger mit seinen Ausführungen letztlich eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das FG geltend, rügt also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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