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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: IX B 6/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
FGO § 81 | |
FGO § 155 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 295 | |
EStG § 33 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehren, ist sie schon nicht zulässig erhoben.
Denn die von ihnen erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur zulässig erhoben, wenn
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
- die angebotenen Beweismittel,
- die --übergangene Beweisanträge enthaltenden-- Sitzungsprotokolle und Schriftsätze,
- die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers für die FG-Entscheidung sowie das mögliche Ergebnis der Beweisaufnahme
konkret bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Denn der Hinweis der Kläger zum (abgelehnten) Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit ihrem nicht fertig gestellten Einfamilienhaus,
"auf Grund des von den Klägern vorgetragenen Sachverhalts habe es sich geradezu aufgedrängt, den im LG-Verfahren beauftragten Sachverständigen X zur Frage der Abgrenzung der Schlechtleistung von einer nicht vorhandenen Gegenleistung als Zeugen zu befragen",
wie auch ihr Hinweis im Zusammenhang mit der Ablehnung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die geltend gemachten Fahrtkosten zur Beschaffung von Arbeitsmaterial,
"bei ihrer Vernehmung als Beteiligte gemäß § 81 FGO wäre der Sachverhalt aufzuklären gewesen",
lassen nicht erkennen, warum die --anwaltlich vertretenen-- Kläger entsprechende Beweisanträge nicht im Verfahren vor dem FG gestellt haben. Aufgrund einer solchen Unterlassung können vertretene Beteiligte nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung regelmäßig im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen, das Gericht habe angebotene Beweismittel übergangen (BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036, m.w.N.).
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Kläger liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht vor. Denn das FG ist dadurch, dass es die Kosten für die Unterbringung des Sohnes in einem (therapeutischen) Erziehungsheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes unberücksichtigt gelassen hat, nicht von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93 (BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614) abgewichen.
Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor, weil die Kläger zum einen trotz Anforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) kein amtsärztliches Attest vorgelegt haben.
Zum anderen erfolgte nur für die ärztliche Behandlung durch die ...-Klinik eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse der Kläger, nicht aber --nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt-- für die anschließende Behandlung des Sohnes in der therapeutischen Erziehungsmaßnahme. Dass die teilweise Übernahme dieser Kosten durch Jugendämter --wie im Streitfall-- auf einer Prüfung der medizinischen Notwendigkeit nach denselben Maßstäben wie durch den medizinischen Dienst der jeweils in Anspruch genommenen Krankenkasse beruht, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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