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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: IX B 6/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 3b |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt. Insbesondere ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, welche sich im Streitfall stellende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht geklärt ist und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532).
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen gewährt werden, nur dann nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sind, wenn sie --unter weiteren vorliegend nicht interessierenden Voraussetzungen-- als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung muss spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293) und kann zu späteren Zeiten nicht nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 77/87, BFH/NV 1991, 375). Eine solche Verrechnung der pauschalierten Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden (Differenzbeträge) zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos aber hat das Finanzgericht (FG) im Rahmen seiner --den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden-- tatsächlichen Feststellungen verneint.
Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger auch nicht ansatzweise auseinander, sondern stellen allein ihre eigene Rechtsauffassung und Wertung des Sachverhalts der des FG gegenüber. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
2. Auch haben die Kläger weder zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) durch eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501) vorgetragen, noch einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 101/03, BFH/NV 2004, 1658).
Ende der Entscheidung
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