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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.04.2008
Aktenzeichen: IX B 6/08
Rechtsgebiete: EStG, EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002


Vorschriften:

EStG § 23
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 § 52 Abs. 39 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen nach dem genannten Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, ist in der Rechtsprechung geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 unter B. III. 4. c bb (2)). Danach ist der Steuerpflichtige in seinem Vertrauen auf die geltende Spekulationsfrist noch nicht schutzwürdig, wenn diese zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bezogen auf seinen Erwerb noch nicht abgelaufen war. Denn das Vertrauen des Steuerpflichtigen reduziert sich in derartigen Fällen auf die bloße Hoffnung, der Gesetzgeber werde die Regelung des § 23 EStG unverändert bis zu einer späteren Veräußerung beibehalten und das fragliche Grundstück werde zukünftig nach zwei Jahren steuerentstrikt werden. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Wer lediglich erwartet, eine für ihn günstige Steuerrechtslage werde --bei Fortgeltung des bisherigen Rechts-- in Zukunft eintreten, verdient nicht den gleichen Vertrauensschutz wie derjenige, bei dem diese Rechtslage nach bisherigem Recht bereits eingetreten war. Die Kläger und Beschwerdeführer haben insoweit keine vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Zudem fehlt eine an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.).

Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des BFH ist auch eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht erforderlich. Die in der Beschwerde geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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