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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: IX B 60/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BGB


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
BGB § 743
BGB § 2038 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft. Miterben sind die Beigeladenen. Zum Nachlassvermögen gehören Kapitalvermögen und zwei Wohnungen. Die Beigeladenen vereinbarten schriftlich, dass die Beigeladene zu 2 die Verwaltung des gesamten geerbten Vermögens übernimmt, alle Kosten trägt und ihr die Überschüsse zustehen sollen. Die Beigeladene zu 2 schloss im eigenen Namen die Mietverträge über die beiden Wohnungen ab, vereinnahmte die Miete und zahlte alle Ausgaben.

Die Klägerin gab nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre (2000 und 2001) ab. Sie rechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allein der Beigeladenen zu 2 zu. Das FA verteilte die der Höhe nach unstreitigen Einkünfte abweichend auf die Beigeladenen je zu 1/2.

Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) erfüllte nicht die Klägerin, sondern allein die Beigeladene zu 2 in den Streitjahren die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil nur sie Vermieterin gewesen sei. Die zwischen den Beigeladenen abgeschlossene Vereinbarung sei auch nicht lediglich als eine Verwaltungsvereinbarung anzusehen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des FA. Die Vorentscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, weil danach für eine Zurechnung an einen anderen als den zivilrechtlichen Eigentümer zusätzlich erforderlich sei, dass ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsverhältnis begründet werde, das FG aber nur auf die Vermieterstellung der Beigeladenen abgestellt habe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Eine Entscheidung des BFH ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, denn die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.

Danach erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG, wer Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152, m.w.N.). Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Nach seinen für den BFH bindenden Feststellungen war lediglich die Beigeladene zu 2 --und damit nicht die Klägerin-- aus den Mietverträgen berechtigt und verpflichtet.

Insbesondere bei zugunsten von minderjährigen Kindern eingeräumten Nutzungsrechten hat der BFH über deren Vermieterstellung hinaus verlangt, dass das Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlich wirksam begründet werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122, und vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506). Auch diese Rechtsprechung hat das FG indes entgegen der Auffassung des FA beachtet. Denn es hat nicht allein auf die Position der Beigeladenen zu 2 als Vermieterin abgestellt, sondern auch auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Beigeladenen. Wenn das FG diese Vereinbarung nicht lediglich als eine Verwaltungsvereinbarung beurteilt, so sieht es darin die Rechtsgrundlage für ein von den § 2038 Abs. 2, § 743 des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichendes Fruchtziehungsrecht. Das ist bürgerlich-rechtlich zulässig (vgl. dazu Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 743 Rz. 1) und führt im Kern zu einem alleinigen Nutzungsrecht der Beigeladenen zu 2 an beiden Wohnungen.

Ende der Entscheidung

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