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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX B 60/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Var.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) verstoßen, indem es Aussagen des Vaters des Klägers im angefochtenen Urteil verwertet hat. Denn ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin vom 4. Januar 2006 ist der Vater nicht als Zeuge vernommen worden. Er hat als von seinem Sohn, dem Kläger, bevollmächtigter Prozessvertreter vorgetragen. Deshalb durfte das FG seine Darlegungen als Klägervorbringen verwerten.

Das FG hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO). Es hat für den Kläger nicht völlig überraschend entschieden, indem es in der Wechselseitigkeit der Wohnungsüberlassungen das jeweilige Entgelt gesehen hat. Darauf weist bereits die in der Ladung zum Erörterungstermin hervorgehobene Beweisfrage über die "Hintergründe der Wohnungsüberlassung" im Elternhaus des Klägers hin, auf die es für die Frage der Entgeltlichkeit der von ihm an seine Eltern überlassenen Wohnung (§ 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) nur ankommen kann, wenn beide Überlassungen zumindest in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Überdies hat das FG einen derartigen Zusammenhang im anschließenden Gerichtsbescheid ausdrücklich bejaht (Bl. 8 des Gerichtsbescheids).

Es ist entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, dass die Vorinstanz das von ihr entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2005 VII B 140/04, BFH/NV 2005, 1238). Die vom Kläger vorgetragenen Hintergründe für die Zuwendungen erwähnt es (ausdrücklich, jedoch verkürzt) im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 4, 2. Absatz). Ferner besteht nach der Rechtsprechung des BFH für das FG keine sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abzuleitende Pflicht, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen des Klägers auseinander zu setzen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1994 II B 172/93, BFH/NV 1995, 131, m.w.N.). Das FG hat das klägerische Vorbringen in seiner Gesamtheit lediglich in anderer Weise als der Kläger gewürdigt.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zuzulassen. Der Kläger stellt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage heraus, so dass er in Bezug auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. FGO (Fortbildung des Rechts) bereits den Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht wird. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. FGO) erforderlich. Vielmehr hat das FG --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- unter Zugrundelegung der vom BFH aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77) in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Wohnungsüberlassung an seine Eltern (§ 4 Satz 2 EigZulG) mit dem als Gegenleistung gewürdigten Vorteil aus der Nutzung der Wohnung seiner Eltern bejaht.

Ende der Entscheidung

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