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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: IX B 60/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 | |
AO 1977 § 126 Abs. 3 | |
AO 1977 § 110 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im Interesse der Fortbildung und einheitlichen Anwendung des Rechts geklärt werden müsse (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348). Wenn die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht offenkundig ist, muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch schlüssig und substantiiert dargelegt werden, daß die Rechtsfrage im Streitfall klärbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 220).
Im Streitfall ist nicht dargetan, daß die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen in einem eventuellen Revisionsverfahren zu klären wären. Die Frage, ob ein Steuerbescheid auch dann ausreichend begründet ist, wenn im Bescheid auf die Feststellungen eines Betriebsprüfungsberichts hingewiesen wird, dieser Betriebsprüfungsbericht jedoch erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen übersandt wird, ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht klärungsbedürftig. Sie weisen in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, daß unstreitig sei, daß der angefochtene Steuerbescheid nicht ausreichend schriftlich begründet war. Dieser Verfahrensfehler ist nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) durch nachträgliche Übersendung des Prüfungsberichts geheilt worden. Daher ist auch nicht klärungsbedürftig, ob mehrfache telefonische Rücksprachen des Bevollmächtigten mit dem zuständigen Betriebsprüfer über die Änderungspunkte eine ausreichende Begründung eines Steuerbescheides darstellen.
Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung damit begründen, daß das FG zu Unrecht die nach § 126 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Ursächlichkeit der fehlenden Begründung für die Fristversäumnis zur Einlegung des Rechtsmittels verneint habe, fehlen jegliche Darlegungen, warum diese Frage über den konkreten Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse ist und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Im übrigen hat der BFH bereits entschieden, daß die Regelungen über die Wiedereinsetzung (§ 110 AO 1977) regelmäßig nicht anwendbar sind, wenn das Hindernis noch vor Fristende wegfällt und die fristgebundene Handlung zumutbarerweise innerhalb der verbliebenen Frist noch rechtzeitig vorgenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84, BFHE 148, 422, BStBl II 1987, 303). Nach der angefochtenen Entscheidung des FG verblieben den Klägern nach der Übersendung des Betriebsprüfungsberichts noch fast zwei Wochen bis zum Fristablauf. Im Hinblick darauf hätten die Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen die Entscheidung des BFH zur Wiedereinsetzung im Rahmen des § 126 Abs. 3 AO 1977 nicht anwendbar sein sollte oder weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich wäre.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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