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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: IX B 62/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung durch einen "tatsächlichen Objektwechsel" umgewidmet werden kann, das heißt dadurch, dass nicht mehr die ursprünglich mit dem Darlehen angeschaffte, nunmehr selbst genutzte, sondern eine andere, vermietete Immobilie für das Darlehen haftet, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. Sie ist zu verneinen.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).
Im Streitfall ist die Darlehenssumme zur Anschaffung des ursprünglich vermieteten, in den Streitjahren aber selbst genutzten Einfamilienhauses verwendet worden. Diese Veranlassung des Darlehens durch die Anschaffung des Einfamilienhauses ist später nicht gelöst worden. Die Zinsen stehen nunmehr im Zusammenhang mit der Selbstnutzung des Hauses.
b) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass das strittige Darlehen auf eine andere, vermietete Eigentumswohnung "übertragen" worden ist, die nun für das Darlehen haftet. Zwar steht der Entschluss, ein ehemaliges Betriebsgrundstück in das Privatvermögen zu überführen und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einzusetzen, einer neuen Anlageentscheidung gleich, so dass die anschließend anfallenden Schuldzinsen mit diesen neuen Einkünften in Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573). Die Darlehensmittel dienen in derartigen Fällen aber unverändert der Finanzierung der Anschaffungskosten desselben Grundstücks. Lediglich die Einkunftsart der durch Einsatz des Grundstücks erzielten Einkünfte hat sich geändert.
Im Streitfall ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für die Anschaffung des --nunmehr selbst genutzten-- Einfamilienhauses durch die spätere "Übertragung" des Darlehens auf die vermietete Eigentumswohnung nicht geändert worden. Vielmehr wurde nur die Sicherheit für das Darlehen ausgetauscht. Das reicht jedoch zur Begründung eines neuen Veranlassungszusammenhangs nicht aus. Die Belastung eines Grundstücks als Sicherheit für ein Darlehen begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; maßgebend ist allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).
Ende der Entscheidung
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