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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: IX B 62/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 |
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für das Zweifamilienhaus der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sowohl im Jahr 1986 als auch im Streitjahr (1998) die Voraussetzungen der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Streitjahr geltenden Fassung) erfüllt sind. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte hingegen den für das Streitjahr erklärten Werbungskostenüberschuss nicht, weil das Haus nach baulichen Veränderungen, aufgrund deren die Wohnungen nicht mehr gegeneinander abgeschlossen waren, zum 1. Januar 1990 durch Artfortschreibung als Einfamilienhaus bewertet worden war. Die Klage gegen diese Artfortschreibung war erfolglos geblieben. Nachdem beide Wohnungen wieder gegeneinander abgeschlossen worden waren, hatte das FA zum 1. Januar 1992 eine weitere Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus vorgenommen. Gegen das der Klage wegen Einkommensteuer 1998 stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet sich das FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde und rügt einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe die im Klageverfahren gegen die Artfortschreibung zum Einfamilienhaus getroffenen Feststellungen zum Bauzustand des Hauses unberücksichtigt gelassen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Das FG hat nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Die Vorentscheidung hat sich durch ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil des FG ... die darin enthaltenen Feststellungen zum Bauzustand bei der Artfortschreibung zum Einfamilienhaus zu Eigen gemacht. Diese Feststellungen stehen zur Argumentation des FG bei der Anwendung der großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) für das Streitjahr (1998) nicht in Widerspruch. Der Bauzustand bei der (ersten) Artfortschreibung zum Einfamilienhaus auf den 1. Januar 1990 war nämlich nicht entscheidungserheblich. Das FG hat --anknüpfend an das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 1996 IX R 46/94 (BFHE 181, 79, BStBl II 1996, 652)-- ausgeführt, eine Nutzungswertbesteuerung komme auch dann wieder in Betracht, wenn deren Voraussetzungen i.S. des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG erfüllt werden, nachdem dies zwischenzeitlich für einen oder mehrere Veranlagungszeiträume nicht der Fall war, und zwar auch dann, wenn der vorübergehende Wegfall der Voraussetzungen auf baulichen Veränderungen beruht. Auf dieser Grundlage hat das FG zutreffend darauf abgestellt, dass zum 1. Januar 1992 eine weitere Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus stattgefunden hat. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hätte danach allenfalls dann vorliegen können, wenn nach der weiteren Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus im Streitjahr noch solche Unterschiede zum Bauzustand des Jahres 1986 bestanden hätten, dass es sich nicht mehr um die "nämliche" Wohnung gehandelt hätte. Dafür ergeben sich aus der Beschwerdebegründung indes keine Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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