Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: IX B 62/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Sie hat insbesondere keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig bezeichnet.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die Änderung des Mietvertrages durch den korrespondierenden Ausweis der Mietaufwendungen in den Jahresabschlüssen und durch deren Bilanzfeststellung, an der sie als Inhaberin mitgewirkt habe, nachgewiesen. Das Finanzgericht (FG) habe diesen Nachweis nicht nachgeprüft, obwohl sich beides in den Steuerakten der Mieterin befände. Hieraus folgt jedoch nicht, daß das FG den Ausweis der Mietaufwendungen in den Jahresabschlüssen und in der jeweiligen Bilanzfeststellung nicht beachtet hat. Wie sich aus dem Urteil des FG ergibt, hat das FG diese Tatsachen ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Es hat sich insoweit jedoch nicht der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen, sondern für die steuerrechtliche Behandlung der Mietzahlungen darauf abgestellt, daß die Miete tatsächlich von der Mieterin gezahlt und etwaige Mietminderungen nicht realisiert worden seien. Mit ihren Ausführungen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers greift die Klägerin damit lediglich die Richtigkeit der Vorentscheidung an. Selbst wenn die Vorentscheidung materiell rechtsfehlerhaft wäre, rechtfertigte dies keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück