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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: IX B 63/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96
FGO § 76 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt bzw. nicht gegeben.

1. Die von den Klägern im Zusammenhang mit dem "Verzicht" auf die Nebenkostenpauschale, der Mietminderung, der Erfüllung von Nebenpflichten durch die Mieter und der Abrechnung der Nebenkosten als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), ist nicht schlüssig dargelegt.

a) Aus den Ausführungen der Kläger zum "Verzicht" auf die Nebenkostenpauschale ergibt sich nicht, inwieweit das FG vom Vortrag der Kläger in der Klageschrift (S. 7 f.) abgewichen ist.

b) Beim Beschwerdevorbringen zur Mietminderung fehlt es an der hinreichenden Darlegung, dass die Entscheidung des FG auf dem gerügten Mangel beruhen kann.

c) Dass der Vater des Klägers wegen seines Alters und die Eheleute X wegen ihrer häufigen Abwesenheit die Mieterpflichten zur Gebäudereinigung nicht vertragsgemäß erfüllen konnten, ist eine tatsächliche Schlussfolgerung des FG, die möglich erscheint. Die der Schlussfolgerung zugrunde liegenden Feststellungen --Alter des Vaters, häufige Abwesenheit der Eheleute X-- werden von den Klägern auch nicht bestritten. Mit dem Einwand, es könne ein anderer Sachverhalt vorgelegen haben, der vom FG nicht ermittelt worden sei, rügen die Kläger nicht die Verletzung von § 96 FGO, sondern machen einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO geltend. Es fehlt jedoch an der Darlegung, inwieweit sich dem FG eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes ohne entsprechende Beweisanträge von Amts wegen aufdrängen musste.

d) Die Rüge, das FG habe das anwaltliche Schreiben vom 8. August 1996 nicht berücksichtigt, mit dem eine Abrechnung der Nebenkosten für den Zeitraum von 1992 bis 1994 vorgelegt worden sei, ist unschlüssig. Das FG ist in seinem Urteil davon ausgegangen, Nebenkosten seien von den Klägern nach der Beanstandung durch die Außenprüfung im Jahre 1996 rückwirkend nachgefordert worden.

2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), weil das FG nicht darauf hingewiesen habe, dass es --unter anderem-- die Überlassung der Wohnung vom Vater (Mieter) an dessen Tochter und deren Ehemann ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Kläger (Vermieter) und die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung zur Reinigung von Innen- und Außenanlagen als Abweichung vom Üblichen ansehe, ist unbegründet. Die Kläger machen damit einen Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung geltend. Ein solcher Verstoß liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Verfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte. Der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlussfolgerungen jeweils im Einzelnen vorab zu erörtern (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m.w.N.).

3. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) haben die Kläger nicht bezeichnet. Ob und inwieweit es bei der Prüfung der tatsächlichen Durchführung eines Mietvertrages auf die dauernde Nutzung der Wohnung ankommt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Etwas anderes lässt sich auch dem von den Klägern genannten Urteil des Senats vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 (BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, vgl. dort unter 2.) nicht entnehmen.

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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