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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: IX B 63/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Grundsätze der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude sind auch für den Bereich des Fördergebietsgesetzes höchstrichterlich geklärt (s. dazu BFH-Beschluss vom 17. März 2008 IX B 172/07, BFH/NV 2008, 1147). Die vom FA in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wann wegen nennenswerter Zweifel an einer im Kaufvertrag festgelegten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises eine hiervon abweichende Schätzung zulässig ist, bedarf ebenfalls keiner Klärung. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um eine den jeweiligen Einzelfall betreffende Würdigung des Finanzgerichts (FG) als Tatsacheninstanz handelt (so ausdrücklich z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40, unter 2. a.E.).
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) bestanden im Streitfall keine nennenswerten Zweifel an der im Kaufvertrag vorgenommenen Aufteilung des Gesamtkaufpreises.
Ende der Entscheidung
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