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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.1999
Aktenzeichen: IX B 64/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Erbin ihres Ende 1992 verstorbenen Ehemannes. Der Ehemann war seit 1974 zusammen mit den Eheleuten X (Beigeladene) Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Y. Auf den Ehemann entfielen 1/2-Anteil, auf die Beigeladenen je 1/4-Anteil. Das aufstehende Gebäude war in vier Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt (nebst Teileigentum an zwei Garagen). Der Ehemann nutzte die Wohnung im Erdgeschoß zu eigenen Wohn-zwecken, die Beigeladenen die Wohnung im Obergeschoß. Die beiden Dachgeschoßwohnungen waren vermietet. Auf dem Grundstück befand sich noch eine Werkstatt, die der Beigeladene zu gewerblichen Zwecken nutzte. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte wurden die Mieteinnahmen aus der Dachgeschoßwohnung rechts dem Ehemann zugerechnet und die Mieteinnahmen aus der Dachgeschoßwohnung links den Beigeladenen. Die Werbungskosten wurden hälftig geteilt.

Nach dem Tode des Ehemannes setzten sich die Beigeladenen und die Klägerin auseinander. Die Klägerin wurde Eigentümerin der Erdgeschoßwohnung sowie der Dachgeschoßwohnung rechts, die Beigeladenen wurden Eigentümer der Obergeschoßwohnung sowie der Dachgeschoßwohnung links. Beide Teile erhielten je eine Garage.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen für das erste Halbjahr 1993 (bis zur Aufteilung am 1. Juli 1993), weil keine gemeinsame Feststellungserklärung abgegeben wurde.

Alle Beteiligten legten Einspruch ein. Im Rahmen dieses Einspruchs legten die Beigeladenen eine Feststellungserklärung vor, die sich allerdings auf die von ihnen vermietete Dachgeschoßwohnung links beschränkte. In der Einspruchsentscheidung ging das FA für die Beigeladenen von deren Angaben aus. Für die Klägerin ermittelte es Einnahmen und schätzte die Werbungskosten. Dagegen erhob die Klägerin Klage, über die das Finanzgericht (FG) inzwischen entschieden hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat (IX B 96/99).

Mit Beschluß vom März 1999 hat das FG die Beigeladenen zu 1 und 2 gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift ist ausgeführt, daß die Beschwerde "fristwahrend" während der Urlaubsabwesenheit des Prozeßbevollmächtigten zu 1 erfolge und eine Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibe. Die Beschwerde wurde im folgenden nicht begründet.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Für die Klägerin besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, daß über ihre Beschwerde sachlich entschieden wird. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil des FG vom 13. April 1999 rechtskräftig geworden. Eine Änderung, auch hinsichtlich der Beteiligung der Beigeladenen, ist nicht mehr möglich. Damit ist auch der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beiladung die Grundlage entzogen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1993 VI B 112/92, BFH/NV 1993, 672).

Die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig, weil sie nicht erkennen läßt, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde begehrt. Die Beschwerde gemäß § 128 FGO bedarf zwar keiner besonderen Begründung. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. So muß die Beschwerdeschrift das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen. Das ist aufgrund der Beschwerdeschrift vom 8. April 1999 nicht möglich. Sie ist ausdrücklich zur Wahrung der Frist eingelegt worden. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren ist auch nicht erkennbar, ob sie sich gegen die Beiladung der Beigeladenen wehrt oder ob sie der Meinung ist, daß noch ein weiterer Beteiligter hätte beigeladen werden müssen (vgl. zur Darlegung des Rechtsschutzziels BFH-Beschluß vom 16. März 1994 V B 4/94, BFH/NV 1995, 538).

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