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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: IX B 65/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.
Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat-- keinen Zulassungsgrund dargelegt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.); ein solcher ist --wie das FA darüber hinaus zutreffend geltend macht-- auch nicht gegeben.
Die Kläger rügen mit ihrem Vorbringen letztlich nur die fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG), also die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils, womit sie jedoch die Zulassung der Revision nicht erreichen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, und vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213). Sie führen mit ihrer Darlegung, die Segelyacht, um die es im Streitfall geht, sei vom Kläger nicht selbst für private Zwecke, sondern nur für Inspektionsaufenthalte genutzt worden, überdies einen Sachverhalt ein, der den tatsächlichen Feststellungen durch das FG insoweit widerspricht (danach nutzten die Kläger das Boot zwei Wochen selbst) und den der BFH als Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigen kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
Ende der Entscheidung
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