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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: IX B 65/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, sondern von B "in Vollmacht" der beiden Beteiligten der als Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgetretenen Eigentümergemeinschaft. Die Klägerin hat auf Anfrage der Senatsgeschäftsstelle nicht mitgeteilt, dass B die Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 FGO erfüllt; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der vollmachtlos aufgetretenen B aufzuerlegen; denn deren Bevollmächtigung wurde trotz entsprechender Aufforderung der Senatsgeschäftsstelle nicht durch eine schriftliche Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 FGO nachgewiesen. Deshalb muss der Senat auch unter Berücksichtigung der weiteren Aktenlage davon ausgehen, dass sie und nicht die Klägerin die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212, und vom 13. November 1998 XI R 35-37/98, BFH/NV 1999, 649).

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