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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: IX B 65/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 3b
EStG § 3b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883) ab. Darin stellt der BFH nicht, wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorträgt, den bezahlten Grundlohn den Zuschlägen hinsichtlich der Anwendung des § 3b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) gleich. Denn Streitgegenstand dieses BFH-Urteils waren lediglich die Zuschläge zur Entschädigung, nicht aber die Entschädigung selbst. Die Klägerin missversteht die von ihr wörtlich wiedergegebene Entscheidungspassage aus diesem Urteil; denn dort verhält sich der BFH zu einem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 3b EStG, nämlich dazu, dass sowohl Entschädigung wie auch Zuschlag "für" die tatsächlich erbrachte Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden müssen. Neben dieser Frage des steuerbaren Arbeitslohnes ging es in dem Urteil explizit aber nur um die Steuerpflichtigkeit der Zuschläge, um ihre Steuerfreiheit, nicht indes um die Entschädigung, die in Höhe von 2,52 DM je angefangene Stunde ganz unstreitig als steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn der Besteuerung unterworfen worden war.

Ganz eindeutig ergibt sich dies aus dem Gesetz. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind steuerfrei (nur) die Zuschläge, die "neben dem Grundlohn gezahlt werden", aber eben nicht der Grundlohn selbst. Dieser ist Bemessungsgrundlage für die in § 3b EStG festgelegten prozentualen Höchstgrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BFHE 210, 503, BStBl II 2005, 888, m.w.N.). Im Streitfall war nach den Feststellungen des FG aber schon nicht erkennbar, inwieweit die gezahlte Zulage einen Grundlohn oder einen steuerfreien Zuschlag enthielt. Deshalb hat es zutreffend die Nachtarbeitsbereitschaftspauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst.

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