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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: IX B 66/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG, HGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 10e | |
HGB § 255 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) allein die Frage, ob im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes (FördG) förderungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenso wie bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verneinen sind, wenn die erforderlichen Geldmittel dem Steuerpflichtigen mit der Auflage zur Anschaffung oder Herstellung des Objekts geschenkt wurden (sog. mittelbare Grundstücksschenkung, vgl. dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, m.w.N.).
Diese Frage ist indessen nicht klärungsbedürftig. Denn die Grundsätze zur sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten nach ständiger Rechtsprechung für das gesamte Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301, m.w.N.). Dies beruht darauf, dass der Begriff der Anschaffungskosten nach Maßgabe des für die Gewinn- und Überschusseinkünfte maßgeblichen § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwand des Steuerpflichtigen voraussetzt, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 25/96, BFH/NV 1998, 167; vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85). Für den Anwendungsbereich des FördG gilt nach der Rechtsprechung des BFH nichts anderes (vgl. BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 63/98, BFH/NV 2001, 1257; vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BFH/NV 2002, 1524).
Ende der Entscheidung
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