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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: IX B 66/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.

Die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, "ob es sich bei der Übertragung (des von ihr erworbenen Grundstücks) um einen Vorbehaltsnießbrauch oder einen Zuwendungsnießbrauch handelt" ist nämlich im Streitfall schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Finanzgericht (FG) ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der früheren Grundstückseigentümerin wegen des bei Übertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Recht verneint hat.

So hat der BFH mit Urteil vom 21. Februar 1991 IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wenn er als Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks dessen Bebauung mit einem Wohnhaus sowie dessen Überlassung an die Veräußerer unter Einräumung eines Wohnungsrechts vereinbart. Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Übertragungsvertrags ein bebautes, aber vom Erwerber zu sanierendes Grundstück betrifft (BFH-Urteil vom 8. Mai 2001 IX R 63/98, BFH/NV 2001, 1257), selbst wenn die überlassenen Räume --wie im Streitfall-- vom Erwerber erstmals zu Wohnräumen umgestaltet werden müssen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 XI R 18/88, BFH/NV 1992, 383). Im Hinblick darauf weist der von der Klägerin betonte Gesichtspunkt, dass der von der Umbaumaßnahme betroffene "Stall" nach Darstellung der Klägerin zunächst "zerstört" und sodann durch den Anbau der Einliegerwohnung ersetzt wurde, ersichtlich keine Besonderheiten auf, die von der vorbezeichneten Rechtsprechung noch nicht erfasst sind oder ein Überdenken dieser Rechtsprechung nahe legen könnten.

Da das FG der dargestellten Rechtsprechung ausdrücklich gefolgt ist, ist die Zulassung auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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