Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: IX B 66/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Für die begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fehlt es schon an den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung für die Darlegung einer --auch im Streitfall-- behaupteten Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gelten. Danach muss sowohl die im Einzelfall für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache wie auch das darauf bezogene Beweismittel bezeichnet, das mutmaßliche Ergebnis einer entsprechend durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt und erläutert werden, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt wurde oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).

Diesen Vorgaben entspricht die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie keine auf den Streitfall bezogene aufklärungsbedürftige Tatsache bezeichnet. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für beweisbedürftig gehaltene und durch eine Auskunft des ...verbands zu klärende

"Frage, ob nach den Erkenntnissen des Verbandes Gaststätten und Diskothekenbetriebe auch bei starken Umsatzrückgängen mit unveränderten Einrichtungs- und Ausstattungsmerkmalen betriebswirtschaftlich sinnvoll vermietet werden können",

ist aufgrund seiner Unbestimmtheit lediglich als Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbegehren anzusehen, das dem Gericht eine Beweisaufnahme von Amts wegen ersichtlich nicht nahe legen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 1990 4 B 249/89, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungsreport 1991, 118 unter 7.2 der Gründe; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz. 37).

2. Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor.

Diese Zulassungsgründe machen die Kläger nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der streitigen Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung der Betriebsvorrichtungen geltend, deren Anerkennung das FG allein wegen möglicher Verwendbarkeit durch andere Mieter der Betriebsräume und damit wegen fehlender ausschließlicher Ausrichtung auf die Klägerin als frühere Betreiberin der Diskothek abgelehnt hat.

Sie wenden sich damit nicht gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten --und an der BFH-Rechtsprechung orientierten-- Rechtsgrundsätze zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Absetzung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76, BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161) und beziehen sich nicht auf eine noch ungeklärte Rechtsfrage. Sie rügen vielmehr allein die tatsächliche Würdigung des FG zur weiteren Verwendbarkeit der streitigen Betriebsvorrichtungen durch andere Mieter, die nicht mit der Beschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO angefochten werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465).



Ende der Entscheidung

Zurück