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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: IX B 67/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Mit der Rüge, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Fremdvergleich habe sich dahin weiter entwickelt, dass der Fremdvergleich unter Berücksichtigung der Hauptpflichten auszulegen sei, dies habe das Finanzgericht (FG) unberücksichtigt gelassen, wird keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen. Vielmehr beanstandet die Beschwerde damit, das FG habe unter Verstoß gegen die neuere BFH-Rechtsprechung für den Fremdvergleich falsche Maßstäbe angelegt. Die --behauptete-- unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall ist aber kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Auch eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Das als Divergenzentscheidung bezeichnete Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 (BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106) geht unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe --ebenso wie das FG-- davon aus, dass Verträge unter Angehörigen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Die in der Beschwerdebegründung herausgegriffene Formulierung dieses Urteils, nach der die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien stets klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden müssen, bezeichnet Mindestanforderungen, die notwendigerweise in jedem Fall erfüllt sein müssen, um dem Fremdvergleich zu genügen. Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, steht aber allein dadurch noch nicht fest, dass das Mietverhältnis nach dem Maßstab des Fremdvergleichs im Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten können darüber hinaus noch andere Sachverhaltsmerkmale zu berücksichtigen sein.
Ende der Entscheidung
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