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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: IX B 67/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der gerügte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Vorentscheidung entspricht dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96 (BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678). Nach diesem Urteil kann ein Steuerpflichtiger Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich für eine oder mehrere der Einkünfteerzielung dienende Eigentumswohnung(en) verwendet hat.
Im Streitfall sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts jedoch beide Darlehen für alle vier Wohnungen aufgenommen worden. Die Darlehen sind einzelnen Wohnungen nicht in der Weise zuzuordnen, dass ein Darlehen tatsächlich zum Erwerb der später verschenkten Wohnungen und das andere Darlehen tatsächlich für den Erwerb der vermieteten Wohnungen verwendet worden ist. Sind mithin beide Darlehen tatsächlich zur Finanzierung aller vier Wohnungen verwendet worden, so sind die Zinsen, wenn nur noch zwei der Wohnungen vermietet werden, nach dem genannten BFH-Urteil nur noch anteilig abziehbar.
Ende der Entscheidung
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