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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.1998
Aktenzeichen: IX B 67/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist u.a. darzulegen, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger verweist lediglich auf das BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 181/80 (BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693) und meint, das FG gehe über die dort gefundenen Kriterien für die Beurteilung groben Verschuldens hinaus. Dabei wird nicht dargetan, inwieweit das FG, das ausdrücklich auf das BFH-Urteil Bezug nimmt, seiner Entscheidung andere Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt habe. Alleine die Tatsache, daß das FG im konkreten Fall der Überzeugung ist, daß den Kläger entsprechend seiner persönlichen Umstände und Fähigkeiten ein grobes Verschulden treffe, ergibt noch keine Divergenz zu der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BFH.

2. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fordert, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Hat der BFH die Streitfrage bereits entschieden, muß mit der Beschwerde begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Die Beschwerdeschrift muß in solchen Fällen eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage enthalten (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 16. Mai 1995 III B 119/94, BFH/NV 1996, 9).

Die Streitfrage, wann grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegt, hat der BFH vielfach entschieden. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2). Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960, m.w.N., sowie vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

Das FG hat seiner Entscheidung über das Verschulden des Klägers diesen Maßstab zugrunde gelegt. Daß dennoch eine erneute Entscheidung des BFH zum Begriff des groben Verschuldens im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, begründet der Kläger lediglich mit Ausführungen zur konkreten Würdigung des Streitfalles durch das FG. Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65). Dies wird durch die Beschwerde des Klägers nicht in Frage gestellt. Andere Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH zum Begriff des groben Verschuldens erfordern, sind vom Kläger nicht dargelegt.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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