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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: IX B 68/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- nicht gegeben. Das Gleiche gilt für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich insoweit nur, dass das Finanzgericht die in seiner Entscheidung genannten BFH-Urteile zu Unrecht auf den Streitfall angewandt hat. Der Kläger weist damit lediglich auf (nach seiner Ansicht gegebene) Subsumtionsfehler hin, die nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO begründen (z.B. BFH-Beschluss vom 27. August 2003 VIII B 150/02, BFH/NV 2004, 226, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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