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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: IX B 68/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat für das Streitjahr 2000 keine Einkommensteuererklärung abgegeben; unter dem 2. Februar 2004 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden. Im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kläger eine Einkommensteuererklärung sowie weitere, das Streitjahr betreffende Unterlagen vor. Die Klage hatte teilweise Erfolg; das Finanzgericht (FG) ließ im Tenor seines Urteils vom 4. März 2009 die Revision nicht zu. Im Widerspruch hierzu enthält die Urschrift des Urteils eine Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Kläger gegen das Urteil die Revision zustehe. Durch Beschluss vom 23. März 2009 berichtigte das FG nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 4. März 2009 dahin, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.

Mit seiner gegen den Beschluss vom 23. März 2009 gerichteten Beschwerde trägt der Kläger sinngemäß vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung i.S. des § 107 FGO hätten nicht vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 107 Abs. 1 FGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Ziel der Berichtigung nach § 107 FGO kann deshalb nur sein, den erklärten mit dem gewollten Inhalt eines Urteils oder eines Beschlusses in Einklang zu bringen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Februar 1996 III B 48/95, BFH/NV 1996, 754, m.w.N.).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die in den Akten befindliche und von der erkennenden Einzelrichterin unterzeichnete Urschrift des FG-Urteils enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe; es sind indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das FG entgegen der Formulierung des --im Fall von Widersprüchen grundsätzlich maßgeblichen-- Tenors (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678) und den Ausführungen in den Gründen der Entscheidung diese Rechtsmittelbelehrung hätte erteilen wollen. Vielmehr ergibt sich aus Tenor und Entscheidungsgründen des zugrunde liegenden Urteils, dass die Nichtzulassung der Beschwerde das vom FG wirklich Gewollte war. Insoweit liegt eine Abweichung des erklärten Willens des Gerichts von dem wirklich gewollten Inhalt des Urteils vor.

Vor diesem Hintergrund ist die Berichtigung durch das FG nicht zu beanstanden. Denn ein mit einer unzutreffenden, für den Fall der Zulassung der Revision vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehenes Urteil kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn offenbar ist, dass das FG die Revision nicht zulassen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01, BFH/NV 2003, 643).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1678).

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