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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: IX B 69/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bedarf es substantiierter Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die genannte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76; vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht.
Die Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage bzw. über den streitgegenständlichen Sachverhalt habe der BFH bislang noch nicht entschieden, genügt nicht, um das allgemeine Interesse an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2000 V B 169/99, BFH/NV 2000, 1346; vom 26. Juni 2000 III B 19/00, BFH/NV 2001, 48; vom 20. Oktober 2000 I B 99/99, BFH/NV 2001, 334). Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan, wenn sich die Rechtsfrage anhand fester Rechtsprechungsgrundsätze (hier: zum wirtschaftlichen Eigentum an Gebäude sowie Grund und Boden bei Erbbaurechten; vgl. etwa BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820; vom 7. April 1994 IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796) und deren Umsetzung im vorliegenden Einzelfall beantworten lässt, es mithin entscheidend auf die Gesamtumstände dieses Einzelfalles und deren Würdigung einschließlich der Auslegung des maßgebenden Vertrages durch das Finanzgericht ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom 2. August 2000 II B 125/99, BFH/NV 2001, 65; vom 4. Oktober 2000 VIII B 12/00, BFH/NV 2001, 201; in BFH/NV 2001, 334).
Ende der Entscheidung
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