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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: IX B 69/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen hinreichend dargelegt haben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311); jedenfalls ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angesichts der bereits vorhandenen BFH-Rechtsprechung (s. unten) nicht erforderlich, insbesondere ist die gerügte Abweichung zum BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht gegeben.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) basiert --entgegen der Ansicht der Kläger-- auf den vom BFH entwickelten Grundsätzen zur Anerkennung von Darlehens-Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Danach steht bei langfristigen Darlehen, also solchen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, in Anschaffungsfällen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt werden, eine fehlende ausreichende Besicherung der steuerlichen Anerkennung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393; vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334, jeweils m.w.N.). Davon ausgehend hat das FG im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung den hier streitigen Darlehen mit einer Laufzeit von jeweils fünf Jahren wegen fehlender Sicherheiten die steuerliche Anerkennung versagt, weil bei Abschluss der Verträge die Söhne (als Darlehensgeber) --so die tatsächlichen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- zwar volljährig, aber als Studenten, die noch im Haushalt der Kläger (Eltern) wohnten, mit nur geringfügigen eigenen Einkünften von Unterhaltsleistungen der Kläger wirtschaftlich abhängig waren. Insoweit unterscheide sich --so das FG-- auch der Streitfall von dem vom BFH in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 beurteilten Sachverhalt, der keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen verschleierter Unterhaltszahlungen bot (s. auch BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
2. Die Kläger bringen im Wesentlichen ihre eigene, von der des FG abweichende Beurteilung der Gegebenheiten vor und machen mit der unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall durch das FG letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Insofern rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
Ende der Entscheidung
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