Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: IX B 69/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 9 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt. So fehlen insbesondere Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse und zur Klärungsfähigkeit im Streitfall.
Die aufgeworfene Frage, ob und ggf. wie Tilgungsbeiträge dem betrieblichen oder privaten Darlehensteil zugeordnet werden, beantwortet sich nach dem aus § 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeleiteten Veranlassungsprinzip, ist also letztlich eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Die Frage, ob entgegen dem Willen des Steuerpflichtigen oder willkürlich die Tilgung auf eine bestimmte Darlehensschuld bzw. einen bestimmten Darlehensteil erfolgen kann, stellt sich im Streitfall nicht; denn ob Zahlungen auf den privat veranlassten Darlehensteil --vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestritten-- erfolgt sind, brauchte nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) nicht weiter geklärt zu werden. Die maßgebenden Grundsätze gelten auch bei Gewinneinkünften (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 80/99, BFH/NV 2001, 902); das ist bereits dem Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2.) zu entnehmen. Weitere Gründe, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sein soll, sind nicht vorgetragen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag (zur Frage der Bilanzberichtigung) lässt die erforderlichen Ausführungen vermissen.
Im Übrigen kann der BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung von Schuldzinsen zwar nicht entnommen werden, dass die zivilrechtliche Gestaltung durch einen einheitlichen Darlehensvertrag auch steuerrechtlich eine (aufteilungsschädliche) einheitliche Beurteilung der Schuldzinsen nach sich zieht; aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich aber nicht, dass zum einen die aufgenommenen Darlehen bestimmten Gebäudeteilen zugeordnet und dass zum anderen die Tilgungsleistungen auf den privat genutzten Wohnteil erbracht wurden.
Letztlich rügen die Kläger die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.