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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: IX B 69/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 9 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt. So fehlen insbesondere Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse und zur Klärungsfähigkeit im Streitfall.

Die aufgeworfene Frage, ob und ggf. wie Tilgungsbeiträge dem betrieblichen oder privaten Darlehensteil zugeordnet werden, beantwortet sich nach dem aus § 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeleiteten Veranlassungsprinzip, ist also letztlich eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Die Frage, ob entgegen dem Willen des Steuerpflichtigen oder willkürlich die Tilgung auf eine bestimmte Darlehensschuld bzw. einen bestimmten Darlehensteil erfolgen kann, stellt sich im Streitfall nicht; denn ob Zahlungen auf den privat veranlassten Darlehensteil --vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestritten-- erfolgt sind, brauchte nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) nicht weiter geklärt zu werden. Die maßgebenden Grundsätze gelten auch bei Gewinneinkünften (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 80/99, BFH/NV 2001, 902); das ist bereits dem Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2.) zu entnehmen. Weitere Gründe, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sein soll, sind nicht vorgetragen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag (zur Frage der Bilanzberichtigung) lässt die erforderlichen Ausführungen vermissen.

Im Übrigen kann der BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung von Schuldzinsen zwar nicht entnommen werden, dass die zivilrechtliche Gestaltung durch einen einheitlichen Darlehensvertrag auch steuerrechtlich eine (aufteilungsschädliche) einheitliche Beurteilung der Schuldzinsen nach sich zieht; aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich aber nicht, dass zum einen die aufgenommenen Darlehen bestimmten Gebäudeteilen zugeordnet und dass zum anderen die Tilgungsleistungen auf den privat genutzten Wohnteil erbracht wurden.

Letztlich rügen die Kläger die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

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