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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: IX B 69/04
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BGB § 609
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ihre Begründung entspricht zum Teil (s. unter 2.) nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen --entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, insbesondere wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht vor.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77 (BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368) ab. Auch das FG geht --unter Bezugnahme auf BFH-Rechtsprechung und h.M. im Schrifttum-- in seinem Urteil von einem durch das Veranlassungsprinzip geprägten, weiten Werbungskostenbegriff mit objektiver und subjektiver Komponente aus. Dabei stellt es aber nicht auf die subjektiven Wertungen der Bank ab, vielmehr lässt es --neben anderen Gründen-- die mit der Bank geschlossene Zweckvereinbarung für einen Nachweis des erforderlichen Veranlassungszusammenhangs nicht ausreichen.

Ebenso weicht das FG nicht von dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97 (BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573) ab; denn eine gegenteilige Aussage zur Anwendbarkeit des § 609 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält das FG-Urteil nicht. Vielmehr sieht es die fehlenden, ansonsten "unter fremden Dritten üblichen" Rückzahlungsmodalitäten als einen weiteren Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung dafür an, dass "letztlich verwandtschaftliche Beziehungen und Beweggründe ... für die Darlehensgewährung ... ausschlaggebend waren".

Im Übrigen fehlen Ausführungen zur Erheblichkeit der geltend gemachten Abweichungen, nämlich inwieweit das FG nach seinem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt angesichts der vorgenommenen Gesamtwürdigung der Einzelfall-Umstände zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2003 IX B 49/03, BFH/NV 2004, 65, unter 2.).

2. Des Weiteren rügen die Kläger, das FG lasse unbeachtet, dass sich die Zweckbestimmungen und Auflagen für den dem Kläger gewährten Überziehungskredit im Schreiben der Bank auch auf die Firma A-GmbH als Darlehensnehmerin auswirken und von dieser als notwendige Voraussetzung der Darlehensgewährung durch den Kläger eingehalten werden mussten. Damit werfen die Kläger jedoch keine im Allgemeininteresse bedeutsame Rechtsfrage, noch zeigen sie eine Rechtsprechungs-Divergenz auf, noch wird ein Verfahrensmangel dargetan. Vielmehr zielen sie auf die möglicherweise nicht zutreffende Auslegung des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der A-GmbH ab, womit aber kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2000 II B 125/99, BFH/NV 2001, 65; vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353, und in BFH/NV 2004, 65).

Insoweit wenden sich die Kläger letztlich gegen die --ihrer Ansicht nach-- unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung und die in der falschen Umsetzung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG; sie rügen mithin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, ohne dass willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Fehler dargelegt oder ersichtlich sind; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 6. August 2003 IX B 44/03, BFH/NV 2003, 1604).

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