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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.1998
Aktenzeichen: IX B 7/98
Rechtsgebiete: EStG, II.WoBauG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7c | |
II.WoBauG § 17 | |
II.WoBauG § 100 | |
FGO § 115 |
Die Vorschrift des § 7c EStG begünstigt lediglich Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung einer neuen Mietwohnung, nicht auch Ausbauten und Erweiterungen an einer bestehenden Wohnung.
EStG § 7c II.WoBauG §§ 17, 100 FGO § 115
Beschluß vom 4. Mai 1998 - IX B 7/98 -
Vorinstanz: FG Köln
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben eine im Dachgeschoß eines Wohnhauses gelegene Eigentumswohnung, die über zwei Zimmer, eine Rüche und einen Raum mit WC und Badewanne verfügte. Sie erweiterten die Wohnung in der Form, daß sie zwei im Dachgeschoß gelegene Kammern, die zuvor anderen Wohnungen im Haus zugeordnet waren, in die Eigentumswohnung einbezogen und zu einem Schlaf- und Ankleideraum zusammenfaßten. In dem mit WC und Wanne versehenen Raum und dem angrenzenden Zimmer richteten sie nach Entfernen der Trennwand ein Bad mit Wanne, Dusche, Handwaschbecken und WC sowie einen Abstellraum ein. Den zuvor als Schlafzimmer bezeichneten Raum faßten sie durch Entfernen der Wände mit dem sog. Trockenboden zu einem Wohn- und Arbeitsraum zusammen. Die Küche blieb in ihren Umrissen unverändert. Durch diese Erweiterungsmaßnahmen vergrößerte sich die Wohnfläche der Wohnung von ursprünglich 36,48 qm auf nunmehr 93 qm. Für die im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme geleisteten Aufwendungen begehrten die Kläger erfolglos den Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kläger hätten keine neue Wohnung i.S. des § 7c EStG hergestellt, weil die Räumlichkeiten auch im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kläger noch die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllt hätten.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger, das FG sei vom Urteil des Senats vom 28. April 1992 IX R 130/86 (BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823) abgewichen, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl nach den getroffenen Feststellungen die Räume modernen Wohnbedürfnissen nicht mehr gerecht geworden seien. Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof (BFH) in dem genannten Urteil ausgeführt, daß als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen gilt, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet und an die veränderten Wohngewohnheiten anzupassen sind. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil die fehlende Rentabilität einer Wohnungsvermietung bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7c EStG vom BFH bislang nicht gewürdigt worden sei.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Senatsurteil in BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823 ab. Zwar gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. Diese Begriffsbestimmung ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht maßgebend, soweit in steuerrechtlichen Rechtsvorschriften der Begriff Ausbau oder Erweiterung verwendet wird und in den steuerlichen Regelungen nicht ausdrücklich eine abweichende Begriffsbestimmung enthalten ist (§ 100 des II.WoBauG). Dementsprechend ist auf die Begriffsbestimmung in § 17 des II.WoBauG zurückzugreifen, wenn steuerrechtliche Vorschriften Begünstigungen ausdrücklich für Ausbauten und Erweiterungen vorsehen, so in § 7b Abs. 2 EStG, § 10e Abs. 2 EStG, § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545). Diese rechtlichen Maßstäbe sind jedoch auf die Auslegung des § 7c EStG nicht übertragbar. Die Vorschrift begünstigt lediglich die Herstellung einer Wohnung und gilt gerade nicht entsprechend auch für Ausbauten und Erweiterungen an einer bestehenden Wohnung.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, der BFH habe über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 62, m.w.N.).
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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