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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: IX B 70/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 373
FGO § 82
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf einen Verfahrensmangel berufen, entspricht ihre Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I 2001, 262). Dazu müssen die Kläger Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

Die Kläger beanstanden, das Gericht habe es unterlassen, den Vertragspartner und Sohn des Klägers als Zeugen darüber zu befragen, ob das Mietverhältnis vertragsgemäß durchgeführt worden sei und einem Fremdvergleich standhalte.

Zwar rügen die Kläger die Verletzung der gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (FG). Zu einer schlüssigen Rüge hätten die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger jedoch darlegen müssen, warum sie nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt haben oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb --DB-- 2001, 2429, und vom 22. Juli 1999 VII B 19/99, BFH/NV 1999, 1635). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht, obschon sich das FG im Urteil ausdrücklich mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung auseinander gesetzt hat. Es hat die dort vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt, allerdings anders gewürdigt. Im Ergebnis machen die Kläger damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wenden sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung.

Die Beschwerde ist auch deshalb unschlüssig, weil es sich bei der von den Klägern herausgestellten Beweisfrage, über die ihr Sohn als Zeuge hätte vernommen werden müssen, gar nicht um eine Tatsache handelt, die nach § 373 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 82 FGO in das Wissen eines Zeugen gestellt werden kann. Ob nämlich der "Mietvertrag vertragsgemäß durchgeführt wurde und dementsprechend einem Fremdvergleich standhält" sind Fragen, die das Ergebnis einer steuerrechtlichen Subsumtion bilden und die nur unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes beantwortet werden können. Sie können deshalb nicht als Tatsachen für einen Zeugenbeweis bezeichnet werden.

2. Auch soweit die Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügen, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst die bisherige Divergenz (BFH-Beschluss in DB 2001, 2429, unter 2. a der Gründe). Dementsprechend muss die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist es notwendig, jedenfalls den Rechtssatz, den die Vorinstanz falsch ausgelegt oder angewandt hat, zu bezeichnen.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung und Gegenüberstellung der Rechtssätze, welche der BFH in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 (BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196) einerseits und das FG andererseits in den Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Letztlich kann vorliegend eine Abweichung schon deshalb nicht bestehen, weil für die Beurteilung eines Mietvertrags im Rahmen eines Fremdvergleichs die Gesamtheit der objektiven Beweisanzeichen maßgebend ist, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Die Vorinstanz hat dies auch getan und dabei nicht nur --wie die Kläger meinen-- den Umstand herangezogen, dass die Vertragsparteien von der vertraglichen Regelung abgewichen sind. Es hat vielmehr umfassend die Zahlungsmodalitäten gewürdigt, die nach Auffassung des FG zwischen fremden Dritten nicht üblich sind.



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