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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: IX B 70/07
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 2 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtordnung --FGO--).
Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des BFH vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) abgewichen, sondern hat diese Entscheidung zutreffend angewandt. Die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreiheit ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht mit einer unbeschränkten Baugenehmigung gleichzusetzen: Auf den Antrag der Klägerin für ihr Vorhaben "Umbau eines Wochenendhauses" hat ihr die Bauordnungsbehörde mitgeteilt, dass es eines Genehmigungsverfahrens bauordnungsrechtlich nicht bedürfe. Es gilt dann materielles Baurecht. Wie das FG zutreffend ausführt, sind Objekte, die --wie hier-- in einem Wochenendhausgebiet liegen, nach materiellem Baurecht nicht zum dauernden Wohnen nutzbar und deshalb explizit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes nicht förderbar.
Die Frage, ob die Kenntnis der Einheitswertstelle der den Zulagenfall bearbeitenden Stelle zuzurechnen ist, ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hinweist-- in der Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu insbesondere das BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).
Ende der Entscheidung
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