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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: IX B 70/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.

Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Der Hinweis, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, reicht nicht aus. Es fehlt an der Darlegung, welcher die Entscheidung des FG tragende abstrakte Rechtssatz von einem tragenden Rechtssatz eines BFH-Urteils abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und gegenüber gestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger behauptet, ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Der Kläger macht lediglich sinngemäß geltend, das FG habe den Streitfall falsch entschieden. Die behauptete Tatsache, daß ein Urteil rechtsfehlerhaft ist, gibt der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 15. Juni 1994 II B 30/94, BFH/NV 1995, 132).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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