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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: IX B 71/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, BRAO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
BRAO § 59c | |
BRAO § 59d | |
BRAO § 59e | |
BRAO § 59f | |
BRAO § 59g | |
BRAO § 59h | |
BRAO § 59i | |
BRAO § 59j | |
BRAO § 59k | |
BRAO § 59l | |
BRAO § 59m |
Gründe:
Die Beschwerden sind unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerdeführerin zu 2. zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen.
Nach § 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt, wenn sie durch Personen tätig werden, die --wie z.B. Rechtsanwälte-- gemäß § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit zur Vertretung vor dem BFH befugt sind. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) sind solche i.S. des § 62a Abs. 2 FGO (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62a Rz. 10; Dumke, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62a Rz. 18; zur Zulassung auch in der Rechtsform der AG s. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. März 2000 3 ZBR 331/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1647; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, m.w.N.).
Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende Gesellschaft nach deutschem Recht zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Prozesshandlung gegeben ist (vgl. Dumke, in Schwarz, a.a.O., § 62 Rz. 15, 16). Davon geht auch der BFH in seinem Urteil vom 11. März 2004 VII R 15/03 (BFH/NV 2004, 855) aus. Diese Zulassung liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die der "X-Rechtsanwalts-GmbH" erteilte Zulassung berufen, und zwar unabhängig vom Widerruf dieser Zulassung. Zwar mag die "X-Rechtsanwalts-GmbH" als Rechtsanwaltsgesellschaft nach Maßgabe der §§ 59c bis 59m der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassen worden sein und als formwechselnder Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform der Beschwerdeführerin identitätswahrend weiterbestehen (§ 202 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes; vgl. BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 6/02, BFHE 203, 553, BStBl II 2004, 85). Auch ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den identitätswahrenden Charakter des Formwechsels öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen grundsätzlich auch nach dem Formwechsel erhalten bleiben, der in neuer Rechtsform auftretende Rechtsträger in diese eintritt (vgl. BFH in BFHE 203, 553, BStBl II 2004, 85; Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwG Rz. 247, 248, § 202 UmwG Rz. 103, 105). Ist die öffentlich-rechtliche Genehmigung jedoch --wie hier die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft-- von personenbezogenen Voraussetzungen (s. insbesondere § 59e, § 59f BRAO) abhängig und berechtigt die zuständige Behörde bzw. Kammer nach Maßgabe des § 59h BRAO zu deren Widerruf, geht die erteilte Zulassung nicht automatisch mit über, sondern muss vielmehr neu erteilt werden (vgl. Vossius in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwG Rz. 249, 252, 254, § 202 UmwG Rz. 107; Feuerich-Braun, BRAO, 4. Aufl. 1999, § 59h Rz. 19, 20). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Ende der Entscheidung
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