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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: IX B 71/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts kommt nicht in Betracht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen nämlich ausschließlich, das Finanzgericht (FG) habe ihren Einzug in die Wohnung "X-Straße 11" in den Streitjahren unter Missachtung der Beweislastverteilung und unter fehlerhafter Beweiswürdigung berücksichtigt; damit wird lediglich eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im Einzelfall geltend gemacht, die --abgesehen von dem hier zu Recht nicht geltend gemachten Fall willkürlicher Entscheidungen (vgl. dazu Rüsken, Deutsche Steuer-Zeitung, 2000, 815)-- eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht eröffnet (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 173, m.w.N.).
b) Eine Zulassung wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet ebenfalls aus.
Entgegen der Auffassung der Kläger war das FG nicht gehindert, im Rahmen seiner Entscheidung nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die Zeugenaussagen aus den beigezogenen Gerichtsakten früherer Klageverfahren zu berücksichtigen, nachdem es den Klägern rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung die Beiziehung der entsprechenden Akten mitgeteilt und damit hinreichend Gelegenheit gegeben hatte, zum Beweiswert dieser Akten Stellung zu nehmen.
Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nämlich nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlussfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m.w.N.). Dass das FG den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen unter Umständen nicht folgen wird, ist ein Umstand, den fachkundig beratene Kläger zumindest in Betracht ziehen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58). Dabei ist das Gericht nicht gehindert, Akteninhalt zu verwerten, ohne auf ihn zuvor in der mündlichen Verhandlung oder bei deren Vorbereitung ausdrücklich hinzuweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 1999 VII B 190/98, BFH/NV 1999, 1183).
Ende der Entscheidung
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