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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: IX B 71/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, HGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 22 Nr. 2
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HGB § 255 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf von --im Wege des Erbteilskaufs vom Miterben erworbenen-- Grundstücken nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung steuerbar ist, hat die Rechtsprechung bereits geklärt. Nach diesen Vorschriften gehören zu den steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften alle Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Danach ist der Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks --wie im Streitfall-- nur dann zu versteuern, wenn es zuvor vom Steuerpflichtigen "angeschafft", d.h. entgeltlich erworben worden ist.

a) Ob dem Steuerpflichtigen durch den Erwerb des Grundstücks Anschaffungskosten entstanden sind, bestimmt sich für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte, mithin auch für die hier streitigen Einkünfte nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, m.w.N.). Anschaffungskosten sind danach die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Besteht --wie im Streitfall-- eine Erbengemeinschaft, so können Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z.B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 IX R 44/04, BFH/NV 2007, 1014).

b) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen diese ständige Rechtsprechung rechtfertigen eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Da der Kläger den streitigen Miterbenanteil käuflich erworben hat, berührt dieser Erwerb nicht den Schutzbereich des Erbrechts i.S. des Art. 14 des Grundgesetzes (GG), sondern gebietet vielmehr nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung mit dem entgeltlichen Erwerb von Grundstücken i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG schon nach dem der Einkommensbesteuerung zugrunde liegenden Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; eine Verletzung des Art. 6 GG oder eine Verletzung des Anspruchs auf Steuerfreiheit des Existenzminimums liegen insoweit ersichtlich nicht vor.

2. Für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO fehlen die Voraussetzungen schon deshalb, weil das Finanzgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der unter 1. dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hat.

3. Schließlich hat der Kläger über die Rüge der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hinaus keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnet.

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