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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: IX B 73/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 137
FGO § 128 Abs. 4
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 4. Juli 2000 die Kosten des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigten Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auferlegt. Zur Begründung führte das FG aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die angefochtenen Bescheide zwar antragsgemäß geändert. Die Erledigung beruhe jedoch auf Tatsachen, die die Kläger früher hätten geltend machen oder beweisen können und sollen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger vortragen, durch die Änderung der Bescheide seien Fehler des FA und der Kläger im gegenseitigen Einvernehmen berichtigt worden; daher sei es unbillig, den Klägern in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 FGO ist gegen Streitigkeiten in Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach der Erledigung der Hauptsache (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1998 VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 12).

Der Beschluss des FG ist auch nicht wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit mit einer außerordentlichen Beschwerde (s. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 16) anfechtbar. Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt (z.B. weil eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist) oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die vom FG getroffene Kostenentscheidung ist nach dem Gesetz zumindest denkbar; ein schwerwiegender Verfahrensverstoß ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass die Kostenentscheidung --wie die Kläger geltend machen-- inhaltlich unzutreffend ist, begründet nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m.w.N.).

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