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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: IX B 73/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist schon deshalb unzulässig, weil er --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S. von § 76 Abs. 1 FGO und § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend dargelegt hat.
Zum einen betrifft die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage,
"ob die fehlende angemessene Verzinsung einer Mietvorauszahlung und das Fehlen einer Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit der ... Übernahme der Modernisierungs-, Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen durch den Mieter ... dazu führt, dass der Mietvertrag im Ganzen nicht dem Fremdvergleich stand hält ...",
keine Rechtsfrage im Zusammenhang mit den --auch vom Finanzgericht (FG) ausdrücklich in Bezug genommenen-- Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zum Fremdvergleich von Mietverträgen unter Angehörigen. Sie berührt vielmehr allein die tatsächliche Würdigung des FG im Einzelfall, die weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch --wie vom Kläger geltend gemacht-- als --rechtliche-- Abweichung von der BFH-Rechtsprechung angegriffen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).
Zum anderen kommt es auf den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel unterlassener Zeugenvernehmung ersichtlich im Streitfall nicht an, weil das FG die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt und gleichwohl die Klage abgewiesen hat.
Ende der Entscheidung
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