Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: IX B 73/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Den Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) durch das Übergehen von Beweisanträgen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen Ausführungen, dass es nach der vom Finanzgericht (FG) vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, auf die bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes abzustellen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768), auf die Vernehmung der an der Vereinbarung vom 1. August 1996 beteiligten Zeugen ankam. Das FG ist --als Hilfserwägung (vgl. Bl. 15 FG-Urteil)-- vom Bestehen dieser Vereinbarung ausgegangen und hat die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin verneint, weil nach deren eigenen Angaben keine unmittelbaren Mietzahlungen geflossen seien (Bl. 15 FG-Urteil).

Soweit die Klägerin geltend macht, die benannten Zeugen hätten zur Frage vernommen werden sollen, ob sie "im Zeitpunkt der Veräußerung weiterhin mit Vermietungsabsicht gehandelt" habe, fehlt es --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- an der Angabe der konkreten Tatsachen, zu denen die Zeugen hätten vernommen werden sollen. Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen richten sich nach dem Vorbringen der Beteiligten; das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825).

2. Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "gibt der Steuerpflichtige seine Vermietungsabsicht bei gleichzeitigem Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages erst mit Zahlung des Kaufpreises auf", kann im vorliegenden Verfahren --mangels Entscheidungserheblichkeit-- nicht geklärt werden.

Das FG hat aus seinen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angefochtenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) den Schluss gezogen, dass etwaige für die Zeit bis zur Erfüllung der Kaufverträge mit den Käufern geschlossenen Mietvereinbarungen auf einem neuen, mit oder nach Abschluss der Kaufverträge gefassten Entschluss zu einer zeitlich begrenzten Vermietung beruhten, innerhalb der kein Totalüberschuss zu erzielen sei (Bl. 14 FG-Urteil). Diese Würdigung des FG ist möglich; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. In einem zukünftigen Revisionsverfahren wäre der Senat an sie gebunden. Auf die von der Klägerin mit ihrer Beschwerde herausgestellte Rechtsfrage kommt es deshalb im Streitfall nicht an.

3. Die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Zusammenhang mit der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfrage hat die Klägerin nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis, das Aufstellen von Abgrenzungskriterien durch den BFH sei zur Vermeidung unterschiedlicher FG-Urteile erforderlich, reicht nicht aus.

Ende der Entscheidung

Zurück