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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX B 73/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 114 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133a |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das FG hat den angefochtenen Beschluss in der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212, m.w.N.). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 109/03, BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).
Auch eine außerordentliche Beschwerde gegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041).
Ende der Entscheidung
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