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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: IX B 73/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht den Antragsteller und Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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