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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: IX B 73/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht den Antragsteller und Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen.

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