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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: IX B 73/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da ein Zulassungsgrund nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt ist.
Angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Streitfall nicht dargelegt; entgegen der Ansicht der Kläger sind insbesondere die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats nicht auf Unterbeteiligungsverhältnisse zwischen (nahen) Angehörigen beschränkt.
Für die Bezeichnung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO fehlt es an der Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ein Verstoß des Finanzgerichts gegen verfahrensrechtliche Vorschriften als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist schließlich ebenfalls nicht bezeichnet.
Im übrigen bedarf der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs keiner weiteren Begründung.
Ende der Entscheidung
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