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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: IX B 75/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht gegeben; denn sie ist geklärt.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage --nach der Abziehbarkeit des (auf 30 % geschätzten) Risikoanteils von Prämien für eine im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung als Werbungskosten-- in Rechtsprechung (s. nachfolgend) und Literatur (vgl. Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, § 21 Rz. 200, Stichwort "Versicherungsbeiträge"; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. C 95a, B 850 Stichwort "Risiko- und Lebensversicherungsbeiträge") vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Die Rechtsfrage ist bereits durch die einschlägige Rechtsprechung des BFH (vgl. die Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 61/82, BFHE 145, 348, BStBl II 1986, 260, und IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143; sowie des Weiteren die BFH-Entscheidungen vom 7. August 1990 IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94; vom 13. März 1991 VIII R 70/89, BFH/NV 1991, 736; vom 18. Juni 1997 X B 209/96, BFH/NV 1997, 842, m.w.N.) geklärt. Daher wäre zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511); auch daran fehlt es.
Der Kläger setzt im Übrigen seine eigene Rechtsauffassung anstelle der des Finanzgerichts (FG) und rügt damit letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision --auch nach Änderung der FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220)-- nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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