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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: IX B 75/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat den Sachverhalt nicht entgegen der sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden Aufklärungspflicht unvollständig festgestellt. Es hat --worauf der Beklagte und Beschwerdeführer zutreffend hinweist-- in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) einen Mietvertrag und Quittungen über Mietzahlungen vorgelegt haben. Es hat diesen Mietvertrag aber zusammen mit dem Darlehensvertrag vom 18. Juli 2002 im Hinblick auf die dort jeweils dokumentierte Verkaufsabsicht abweichend von der klägerischen Auffassung so ausgelegt, dass die Kläger keinen endgültigen Entschluss gefasst haben, die Wohnung auf Dauer zu vermieten. Das ist Rechtsanwendung und kein Verfahrensfehler, wobei es nicht darauf ankommt, ob man den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG teilt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 82, m.w.N.).

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