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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: IX B 76/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 I B 102/94, BFH/NV 1995, 870); sie ist vom BFH entschieden (BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196). Auf dieses Urteil hat das Finanzgericht (FG) auch Bezug genommen.
Seitens der Miteigentümer der Wohnung ist zwar als Vermieter nur der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) aufgetreten. Das FG hat aber bindend festgestellt, daß die Klägerin und Miteigentümerin beim Vertragsabschluß anwesend gewesen sei und geduldet habe, daß der die Hausangelegenheiten allein regelnde Kläger auch für die Klägerin verbindlich eine Mietverpflichtung gegenüber ihren Eltern, den Mietern, einging. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt hat der erkennende Senat in dem oben angegebenen Urteil entschieden, daß steuerrechtlich beide Eheleute als Vermieter der Wohnung anzusehen seien.
Ende der Entscheidung
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