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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: IX B 77/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) konnte ohne Verfahrensverstoß in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durchführen. Das Fax des Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2003, in dem er mitgeteilt hat, er könne aufgrund eines unvorhergesehenen, kurzfristigen, aber ungeheuer wichtigen Auslandsbesuchs mit Treffen am Flughafen den Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2003 nicht wahrnehmen, war ohne weitere Angaben inhaltlich so unbestimmt, dass das FG daraus verfahrensfehlerfrei keinen erheblichen Grund zur Aufhebung des Termins (§ 227 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO) entnommen hat.

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