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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: IX B 78/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist u.a. für die begehrten Sonderabschreibungen der Werbungskostenabzug zu versagen, weil der endgültige Entschluss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht anhand objektiver Kriterien festzustellen sei (Bl. 10 f. FG-Urteil). Darüber hinaus hat das FG die Berücksichtigung der Sonderabschreibungen nach den Vorschriften des Fördergebietsgesetzes als Werbungskosten (unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2004 IX R 7/01, BFH/NV 2004, 1408) abgelehnt, weil die Immobilie innerhalb des Förderzeitraums nicht zur Einkünfteerzielung verwendet oder genutzt worden sei (Bl. 13 FG-Urteil). Ist das Urteil des FG auf mehrere Begründungen gestützt, von denen --wie im Streitfall-- jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2002 IX B 184/01, BFH/NV 2003, 183, und vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215).
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) betreffen --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- nur die Frage der Gewährung von Sonderabschreibungen nach den Vorschriften des Fördergebietsgesetzes; zur zweiten, das FG-Urteil selbständig tragenden Begründung (kein endgültiger Entschluss zur Einkünfteerzielung) haben sich die Kläger in ihrer Beschwerde nicht geäußert.
Ende der Entscheidung
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