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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: IX B 79/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der Weise schlüssig und substantiiert und damit hinreichend dargelegt, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).
So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1968 IV 84/65, BFHE 94, 369, BStBl II 1969, 180; vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62; vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796; vom 4. September 1996 XI R 20/96, BFH/NV 1997, 336; vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391) und Literatur (vgl. Jansen in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 21 EStG Anm. 65 und § 22 EStG Anm. 392; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rn. B 84 ff.) vertretenen Auffassungen. Insbesondere wird nicht erörtert, dass nach der o.a. Rechtsprechung kein grundsätzlicher Unterschied zwischen einem obligatorischen oder dinglichen Nutzungsverhältnis besteht; unerheblich ist auch, ob die Verpflichtung für dauernd eingegangen wurde und das Entgelt in einer einmaligen Leistung besteht.
2. Ebenso haben die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Dies ist nicht geschehen.
3. Die Vorentscheidung basiert vielmehr auf der unter oben 1. zitierten BFH-Rechtsprechung und würdigt die vereinbarte unbefristete Grunddienstbarkeit (in Gestalt des ausschließlichen Rechts des herrschenden Grundbesitzes, einen Teil der unbebauten Grundstücksfläche des dienenden Grundbesitzes als Biergarten bzw. Gartenfläche zu nutzen) unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach dem wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarung. Hingegen erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in der Abgrenzung der streitbefangenen Grunddienstbarkeit zum Erbbaurecht und setzen lediglich die eigene Beurteilung der Gegebenheiten an Stelle des FG. Damit rügen die Kläger materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 IX B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359). Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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