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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: IX B 79/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO § 110 Abs. 3 | |
AO § 355 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob ihre Begründung schon angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.), bleibt offen. Jedenfalls ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs 2 Nr. 1 FGO; denn die von den Klägern aufgeworfenen (Alternativ-)Fragen stellen sich nicht. Vielmehr kam es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Kläger den Nachweis des Zugangs ihres Einspruchsschreibens beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erbringen konnten. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint.
Die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbehörde (s. § 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist. Dafür trägt der Einspruchsführer (hier: die Kläger) die Feststellungslast (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 355 AO Rz 11); dabei kommt dem Einspruchsführer weder ein Anscheinsbeweis noch eine Zugangsfiktion zugute (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 355 Rz 11; vgl. zum Beweiswert des Poststempels Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 355 AO Rz 66).
Auf dieser Basis hat das FG unter Würdigung der Einzelfall-Umstände den Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs des Einspruchsschreibens als nicht erbracht angesehen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO abgelehnt.
Letztlich wenden sich die Kläger gegen die konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem materiellen Recht zuzuordnen; insoweit käme allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler in Betracht, der aber eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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